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Historische Zeitschrift · Heft 270/3 · 2000
Erscheint jeden zweiten Monat (Februar, April, Juni, August, Oktober
und Dezember). |
Inhaltsverzeichnis Band 270/3
Rubrik: Aufsätze
Der Westfälische Friede und die
Hinrichtung Karls I. in England 1649 wurden seit dem letzten Drittel des
19. Jahrhunderts zunehmend als Ausdruck divergierender Verfassungsentwicklungen
gedeutet, welche die eigene Gegenwart bestimmten. Nach dem Ersten, besonders
aber nach dem Zweiten Weltkrieg erschienen die Radikalisierung widerstandsrechtlicher
Argumente zu einem Naturrecht der Notwehr in England und Schottland sowie
das Ausbleiben dieser Entwicklung im Reich als Belege für die schließlich
auch mentale Etablierung des autoritären Staates in Deutschland, dem
eine angelsächsische Tradition der Freiheit - und des Widerstandsrechts
- entgegenzuhalten sei, die im Reich nicht zuletzt unter dem Einfluß
des Luthertums nach 1555 verstummt sei. Demgegenüber ging es den Zeitgenossen
um eine Bewahrung der Herrschaft des Rechts im Zeitalter der Glaubenskriege,
für die das fromme Magdeburg weithin als Vorbild, das Täuferreich
von Münster aber als Menetekel galt. Die Diskussion um das Widerstandsrecht
im Reich differenzierte im Ansatz bereits bis 1546 ein ständisches
Widerstandsrecht, ein im Strafrecht der Carolina verankertes Notwehrrecht
und ein Naturrecht der Selbstverteidigung für Gemeinwesen als Herrschaft
des Rechts. Bis zum Vorabend des Dreißigjährigen Krieges waren
diese drei verschiedenen Formen rechtmäßiger und zum Teil kollektiver
und organisierter Gewaltanwendung gegen ständisch höhere Personengruppen
in der politischen Theorie des Reiches bei reformierten und lutherischen
Autoren gleichermaßen einschlägig. Das Naturrecht der Gegenwehr
für das eigene Territorium, jedoch nicht als Herrschaftsbezirk der
Landeshoheit eines Reichsfürsten, sondern als Vaterland und Gehäuse
des konfessionellen Glaubenslebens, konnte sich auch gegen den eigenen Landesherren
richten, bedrohte dessen Rechts- und Glaubensordnung. Die Entwicklung eines
Naturrechts der Gegenwehr für einzelne Untertanen beispielsweise im
Zuge der schottischen Althusius-Rezeption muß dagegen als Ergebnis
der Erfahrung der völligen Erosion der Rechtsordnung zwischen 1638
und 1668 und als Vermengung der Gegenwehr eines Gemeinwesens und der Notwehr
einzelner Personen in einem Naturzustand perpetuierter Rechtsverweigerung
verstanden werden.
Der Beitrag behandelt die noch wenig beachtete sozio-kulturelle Dimension des innerjüdischen Sprachwandels. Bislang erfolgte die Analyse dieser Thematik vor allem mit Blick auf Akkulturations- bzw. Assimilationsprozesse, ein Ansatz, dem in der Forschung zur deutsch-jüdischen Geschichte generell grundlegende Bedeutung zukommt. Hier wird diese geläufige Perspektive jedoch weitgehend vernachlässigt. Statt dessen geht der Aufsatz der Frage nach, inwieweit die Hinwendung der Juden zur deutschen Hochsprache ihren sozialen Aufstieg im 19. Jahrhundert begünstigt haben könnte. Neuere Ergebnisse der Bürgertumsforschung zur Bedeutung von kulturellen Deutungsmustern und Praktiken aufnehmend, dient vor allem ein erweiterter Kapitalbegriff, wie ihn Pierre Bourdieu eingeführt hat, als methodischer Zugang. Aus dieser Perspektive wird der Stellenwert von Sprache im Prozeß der Vergesellschaftung des Bürgertums herausgearbeitet, wobei sowohl die allgemeine als auch die jüdische Dimension Beachtung finden. Im folgenden geht es um die Startpositionen, also um die Sprachpraxis der Juden zu Beginn des Emanzipations- und Verbürgerlichungsprozesses. Anschließend werden der Wandel im Sprachverhalten, die Triebkräfte, Initiatoren und Träger dieses Prozesses sowie die einflußreichsten Vermittlungsmedien untersucht. Hierbei gilt der Religion und der Umgestaltung des religiösen Systems - neben Schule, Publizistik und Vereinen - ein besonderes Augenmerk.
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